Satzung Freie Wähler Gemeinschaft
V e r e i n s s a t z u n g
der
FREIEN WÄHLER GEMEINSCHAFT (FWG) MÜNZENBERG
in der Fassung vom 15.07.2022
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten jedoch stets gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Name und Sitz
Die Freie Wähler Gemeinschaft (FWG) mit Sitz in der Stadt Münzenberg wird als nichteingetragener Verein geführt.
§ 2 Vereinszweck
- Die FWG bezweckt in der Stadt Münzenberg eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Einwohner liegende politische Tätigkeit.
- Die FWG bekennt sich zur demokratischen Grundordnung des freiheitlichen Rechtsstaates nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Verfassung des Landes Hessen.
- Die FWG nimmt an der Kommunalwahl teil. Sie stellt eine eigene Kandidatenliste auf und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, eigenwirtschaftliche Ziele werden nicht verfolgt.
- Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden/sein, die keiner anderen Partei oder Wählergruppe angehört. Ausgenommen bleibt hiervon eine Mitgliedschaft bei der Bundesvereinigung der FREIEN WÄHLER. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Ausschluss gemäß Beschluss des erweiterten Vorstandes oder durch Ausschluss auf Antrag gemäß § 6.Nr. 1 f.
§ 4 Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in der Beitragsordnung geregelt. Änderungen der Beitragsordnung sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 5 Organe
Die Organe der FWG sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Fraktion
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes Organ. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen, in einem Wahljahr mindestens drei Monate vor dem Wahltermin.
- Der MV obliegen:
- die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand und von zwei Kassenprüfern gemäß § 7 Abs. 5
- die Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenbericht
- die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- die Beschlussfassung über die Beitragsordnung
- der Beschluss über Satzungsänderungen
- der Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag
- die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
- die politische Willensbildung und die Aufstellung von Kandidatenlisten
- die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder in seiner Stellvertretung vom 2. Vorsitzenden vorbereitet, einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch einfachen Brief oder elektronische Benachrichtigung. Hierbei ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder fristgerecht benachrichtigt werden. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Falls mindestens ein anwesendes Mitglied dies beantragt, ist die Wahl geheim durchzuführen.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder dies verlangt oder der erweiterte Vorstand dies aus besonderem Anlass für geboten hält.
- Bei der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Liquidation des Vermögens und dessen Verwendung. Das Vermögen fällt in diesem Falle an die Stadt Münzenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 7 Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Vertreter des 1. Vorsitzenden ist
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- bis zu 4 Beisitzern
- Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB sind jeweils zwei der in §7 Ziffer 2 bezeichneten Vorstandsmitglieder, darunter mindestens einer der beiden Vorsitzenden.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im sog. Umlaufverfahren gefasst werden.
- Der Vorstand sowie die Kassenprüfer werden im Wechsel für zwei Jahre gewählt. In ungeraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und bis zu 2 Beisitzer und ein Kassenprüfer, in geraden Jahren der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister; bis zu 2 Beisitzer und ein Kassenprüfer gewählt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung bis zum Ende von dessen regulärer Amtszeit einen Vertreter.
- Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Der erweiterte Vorstand1.
- Dem erweiterten Vorstand obliegt:
- die Organisation der vereinsinternen Angelegenheiten
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung
- Der 1. Vorsitzende bereitet die Versammlungen des erweiterten Vorstandes vor und setzt die Tagesordnung fest.
- Der erweiterte Vorstand besteht gemäß § 7 Ziffer 2 aus:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- den Mandatsträgern.
- Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
§ 9 Die Fraktion der FWG
- Die Fraktion der FWG konstituiert sich jeweils nach der Kommunalwahl. Sie setzt sich zusammen aus den für die FWG gewählten Stadtverordneten. Sie wählt aus Ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
- Die Mitglieder der Fraktion sind gemäß § 38 des Grundgesetzes in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen unterworfen.
- Die Fraktion stellt die Liste der Kandidaten für die zu bildenden Ausschüsse auf, welche die Stadtverordneten beschließen.
§ 10 Die Kassenprüfer
Als Kassenprüfer können nur Personen gewählt werden, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören, jedoch Mitglied des Vereins sind. Die Neuwahl erfolgt gem. § 6 Nr. 1 a in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Sie sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Kasse, die Buchführung und das Vermögen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung findet nicht statt.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12 Datenschutz
- Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
- Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z. B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung sowie Löschung seiner gespeicherten Daten.
- Im Zusammenhang mit seiner Vereinstätigkeit sowie satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Bilder seiner Mitglieder in seinen Publikationen sowie seiner Internetseite und übermittelt Daten und Bilder zur Veröffentlichung an Print-, Tele- und elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Kandidatenaufstellungen, Wahlergebnisse, Namen von Mandatsträgern und Vorstandsmitgliedern sowie bei Veranstaltungen anwesende Mitglieder. Die Veröffentlichung bzw. Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Namen, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein, Funktion in Politik oder Verwaltung und Beruf.
- Der Verein ist an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften gebunden.
Die Satzung tritt am 15. Juli 2022 in Kraft und ersetzt die Satzung in der Fassung vom
12. September 1989.